Schriftliche Anfrage: Sprach - und Kulturmittlung im gesundheitlichen Versorgungssystem für Geflüchtete mit Behinderungen

Das Dokument zur Anfrage "Sprach - und Kulturmittlung im gesundheitlichen Versorgungssystem für Geflüchtete mit Behinderungen" (18 / 16735) finden Sie hier.

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

1. Wie ist die Kostenübernahme von Sprachmittlung / Dolmetschleistungen für den Personenkreis von Flüchtlingen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen geregelt? Bitte geben Sie einen differenzierten Überblick über die verschiedenen Bereiche

a.der gesundheitlicher Versorgung im stationären Bereich, einschließlich Hospizbereich

b. der gesundheitlicher Versorgung im ambulanten Bereich

c. der Pflege

d. der Diagnostik und Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen im Bereich Sozialpädiatrie

e. der Leistungen analog zur Eingliederungshilfe

f. der Hilfsmittelversorgung

g. der Beratungsangebote für Menschen mit Behinderung

h. der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (bspw. Blindentechnische Grundausbildung)

i. Diagnostik und Beratung von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen durch den sozialpsychiatrischen Dienst

2. An welche, die Geflüchteten betreffenden Voraussetzungen, wie Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsort, Leistungsbezug, etc. ist kostenfreie Sprachmittlung/ Dolmetschleistung gebunden?

 

Zu 1 a., b., f. und 2.: Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) kann die Übernahme etwaiger Dolmetschkosten in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts zu den  Leistungen nach § 6 AsylbLG gehören, sofern eine sprachliche Verständigung und damit die medizinische Behandlung ansonsten nicht möglich ist. Die Norm ist als Ermessensleistung ausgestaltet. In Berlin wurde dies im Rundschreiben Soz Nr. 02/2015 über Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG im Lichte der EU-Richtlinie 2013/33 EU des Rates geregelt. (https://www.berlin.de/sen/soziales/themen/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2015_02-598948.php). Für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die sich länger als 15 Monate in Deutschland aufhalten, kommt im Einzelfall eine Übernahme von Dolmetschkosten über die Auffangnorm des § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Hilfe in sonstigen Lebenslagen, in Betracht. Auch dies ist eine Ermessensleistung. In einem Schreiben an das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF), das den bezirklichen Sozialämtern zur Kenntnis gegeben wurde, wurde daher durch die Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales auf eine entsprechende Anwendung orientiert.

Darüber hinaus kommt für die Übernahme von Dolmetscherkosten im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung einer Geflüchteten oder eines Geflüchteten eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung nach § 27a Abs. 4 SGB XII in Betracht (vgl. BT-Drs. 18/4622, S. 8). In jedem Fall ist im Rahmen einer Einzelfallprüfungabzuklären, ob anderweitige Hilfen, wie fremdsprachige Anamnesebögen oder andere Verständigungshilfen ausreichend sind bzw. die Möglichkeit der unentgeltlichen Sprachmittlung durch die Ärztin/den Arzt oder anderes medizinisches Personal bzw. qualifizierte Beschäftigte beim Leistungserbringer der Eingliederungshilfe im erforderlichen Maße verfügbar sind. Das Krankenhaus bzw. die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt muss in jedem Fall die Notwendigkeit der Sprachmittlung schriftlich bestätigen. Sofern ein Tatbestand der besonderen Schutzbedürftigkeit vorliegt, ist aufgrund der Vertraulichkeit und der Komplexität der zu führenden Gespräche bzw. der Behandlung (einschließlich psychiatrischer / psychotherapeutischer Leistungen) in der Regel die Bestellung einer Dolmetscherin/eines Dolmetschers notwendig, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Im Falle einer planbaren Behandlung, die durch eine niedergelassene Ärztin/ einenniedergelassenen Arzt erfolgt, ist der Antrag auf Kostenübernahme für eine Sprachmittlung mittels Vordruck im Voraus zu stellen. Im Falle von Notfallbehandlungen oder einer psychiatrischen Krisenintervention kann der Antrag auf Kostenübernahme einer Sprachmittlung im Nachhinein ausgefüllt und zusammen mit der Rechnung der Dolmetscherin /des Dolmetschers bzw. der Sprachmittlerin/de s Sprachmittlers eingereicht werden. Gleiches gilt für eine Sprachmittlung zur Unterstützung einer Behandlung im Rahmen eines von der Krankenkasse genehmigten stationären Klinikaufenthaltes. Auch für eine Sprachmittlung im Rahmen einer sozial- oder psychotherapeutischen Behandlung bedarf es keiner Klärung der Kostenübernahme im Vorfeld, weil es sich um eine von der Krankenkasse genehmigte Therapie handelt, die ohne Dolmetscherin/Dolmetscher nicht möglich ist. Mit der Anerkennung des Asylbegehrens und dem Wechsel in die Zuständigkeit der Jobcenter (Rechtskreis des SGB II) erfolgt die Aufnahme der Geflüchteten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Besteht keine Erwerbsfähigkeit, geht die Zuständigkeit auf ein Sozialamt (Rechtskreis des SGB XII) über. In diesem Falle erfolgt die medizinische Versorgung auftragsweise durch eine gesetzliche Krankenkasse. [...]

 

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