Schriftliche Anfrage: Eigenanteil bei Projektförderung durch IntMig: Für alle? Wie hoch? Warum?

Das Druckdokument zur schriftlichen Anfrage "Eigenanteil bei Projektförderung durch IntMIG: Für alle? Wie hoch? Warum?" (S17/16220) finden Sie hier.

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:   

1. Müssen Träger, die von der Integrationsverwaltung Projektförderung gemäß § 23 der LHO erhalten, einen Teil der Projektkosten in Form eines Eigenanteils erbringen?

Zu 1.: Grundsätzlich handelt es sich bei den Projektförderungen der Beauftragten des Senats für Integration und Migration um Fehlbedarfsfinanzierungen gem. Nr. 2 AV zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), bei denen ein Eigenanteil des Zuwendungsempfängers zu erbringen
ist. Eine Vollfinanzierung kann im Ausnahmefall dann gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks „ein nur geringes eigenes Interesse hat, das gegenüber dem Interesse Berlins nicht ins Gewicht fällt oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch Berlin möglich ist (Nr. 2.4 AV zu § 44 LHO).“ Auch aufgrund des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) ist regelmäßig ein angemessener Eigenanteil zu verlangen und kann es sich bei Vollfinanzierungen nur um Ausnahmen handeln.

2. Wenn ja: Auf welcher gesetzlichen und rechnerischer Grundlage geschieht das? In welchem Verhältnis stehen die Eigenanteile zur Höhe der jeweiligen Projektkosten?

Zu 2.: Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen wird auf die Beantwortung zu 1. verwiesen.  Für die Durchführung des Integrations- und Partizipationsprogramms 2014/15 der Beauftragten des Senats für
Integration und Migration wurde 2013 ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt. Die Interessierten mussten hierbei u.a. in einem Gesamtfinanzierungsplan Eigenmittel und sonstige Einnahmen ausweisen. Im Übrigen sehen die Förderrichtlinien zum Partizipations- und Integrationsprogramm zum einen als Finanzierungsart den Regelfall der Fehlbedarfsfinanzierung vor. Mithin sind Ausnahmen hiervon möglich. Zum anderen gehen die Förderrichtlinien davon aus, dass aus dem Partizipationsprogramm bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert werden. Die verbleibenden 10% sollen über Drittmittel eingeworben werden, die auf den Eigenanteil angerechnet werden können.

3. Müssen alle Träger Eigenanteile erbringen? Wenn nicht: Nach welchen Kriterien wird darüber entschieden, ob ein Eigenanteil zu erbringen ist.

Zu 3.: Wenn eine Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt wird, ist ein Eigenanteil grundsätzlich erforderlich.

4. Welche Träger, die Projekt-Förderung aus dem Integrationsprogramm und aus Mitteln für den Aktionsplan zur Einbeziehung ausländischer Roma erhalten, müssen in welcher Höhe Eigenanteile  erbringen? (Bitte einzeln nach Träger und Projekt auflisten für 2012 bis 2015)

Zu 4.: Siehe Anlage. Die Tabelle 1 und Tabelle 2 in der Anlage basieren auf Angaben in der Fazit-Datenbank der Landesverwaltung und weisen aus, in welcher Höhe Träger Eigenmittel in die Finanzierung ihrer Projekte einbringen. Die angegeben Werte für Eigenmittel beinhalten keine Drittmittel und sonstige Einnahmen, die auf den zu erbringenden Eigenanteil angerechnet werden.

5. Über welche Zuwendungen aus dem Integrationsprogramm und aus Mitteln für den Aktionsplan zur Einbeziehung ausländischer Roma wurde der Rechnungshof unterrichtet?

Zu 5.: Für alle Zuwendungen des Landes Berlins sind gemäß Nr. 9.2 und 9.3 AV zu § 44 LHO für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung und dem Rechnungshof mitzuteilen. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen kommt dieser Aufgabe jährlich nach.


Berlin, den 04. Juni 2015

In Vertretung
Barbara Loth
Senatsverwaltung für Arbeit,
Integration und Frauen

(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Juni 2015)
 
 

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