Schriftliche Anfrage: Verhältnismäßiger Einsatz von Strafbefehlen nach § 95 AufenthG

Strafbefehle auf der Grundlage des § 95 AufenthG dienen der Sanktionierung von erheblichen Gesetzesverstößen und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend, sowohl die Schwere der Vergehen als auch den Aufwand der Behörden in Einklang bringen. Strafbefehle mit unzureichenden Begründungen, die regelmäßig einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten, erzeugen sowohl vermeidbaren Arbeitsaufwand der Behörden und Staatsanwaltschaften als auch vermeidbare und hohe Gerichts- und Anwaltskosten, die aus Steuergeldern beglichen werden müssen.

Lesen Sie hier meine schriftlichen Anfrage (Drs. 19/26956) zum Thema und die Antwort des Senats darauf. 

 

 

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