Die §§ 16g und 60c AufenthG eröffnen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern über die Aufnahme und Durchführung einer qualifizierten Ausbildung perspektivisch einen legalen Zugang als Fachkraft zur Erwerbsmigration. In dieser schriftlichen Anfrage (Drs. 19/26955) wollte ich vom Senat wissen, nach welchen Richtlinien das Landesamt für Einwanderung bemisst, wann qualifizierte Ausbildungen, bzw. Assistenz- oder Helferausbildungen in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt, anzunehmen sind und wann nicht?
