Kleine Anfrage: Alle Genehmigungen korrekt bei der Nutzung bezirklicher Infrastruktur durch Heinz Buschkowsky?

Das Druckdokument zur Anfrage (17/11 567) finden Sie hier.

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:


1. Wie bewertet die Dienstbehörde die schriftstellerische Nebentätigkeit des Bürgermeisters Heinz Buschkowsky und seine Nutzung von bezirklicher Infrastruktur im Rahmen dieser Tätigkeit?


2. Hat die Dienstbehörde Erkenntnisse darüber, ob Heinz Buschkowsky seine Arbeit an dem Buch bei der Dienstbehörde vor dem Beginn seiner Nebentätigkeit angezeigt hat? Wann erfolgte die Anzeige?


3. Hat die Dienstbehörde Kenntnisse darüber, ob sich Heinz Buschkowsky die Nutzung bezirklicher Einrichtungen, Infrastruktur, Material sowie die Beschäftigung bezirklichen Personals hat genehmigen lassen? Wann wurden die Genehmigungen erteilt?


4. Hat die Dienstbehörde Kenntnisse darüber, was Heinz Buschkowsky für die Nutzung der bezirklichen Infrastruktur bezahlt hat? Um welchen Betrag handelt es sich?


5. Erfolgte die Zahlung pauschaliert nach § 12 Abs. 1 Nebentätigkeitsverordnung oder nach Nachweis im Einzelfall? Falls ein Nachweis im Einzelfall gefordert wurde, wann ist die entsprechende Festsetzung erfolgt und wann hat die zuständige Stelle ihre Zustimmung zu diesem Vorgehen erteilt?


6. Hat Heinz Buschkowsky die erforderlichen Nachweise, insbesondere über die Entgelte und geldwerte Vorteile erbracht und hat er Änderungen u.a. über die geldwerten Vorteile schriftlich angezeigt?


7. Wann und zwischen wem wurde der Mietvertrag für die private Nutzung des Büros des Bezirksbürgermeisters durch Heinz Buschkowsky geschlossen, für welchen Nutzungszeitraum und wer hat die Höhe der zu entrichtenden Miete festgesetzt?


Zu Nr. 1. bis 7.: Bezirksbürgermeister Heinz Buschkowsky ist Beamter auf Zeit, auf den grundsätzlich das Landesbeamtengesetz (LBG) anzuwenden ist (§ 1 Abs. 1 und 2 Bezirksamtsmitgliedergesetz).


Die aufgeworfenen Fragen betreffen eine Personaleinzelangelegenheit, über die nach § 88 Abs. 2 LBG i.V.m. § 60 ff. LBG (Nebentätigkeit) nicht gegen die Interessenlage des Betroffenen Auskunft gegeben werden darf. Deshalb ist die inhaltliche Beantwortung der Kleinen Anfrage mit Hinweis auf ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen im Rahmen eines Prüfungsverfahrens nicht zulässig. Der bezweckte Schutz würde umgangen, wenn detaillierte Antworten aus Anlass einer Kleinen Anfrage zur Veröffentlichung gelangten.


Berlin, den 25. Februar 2013
Der Regierende Bürgermeister
In Vertretung
Björn Böhning
Chef der Senatskanzlei

Den Fragenkatalog der Neuköllner Grünen zum Thema, an dem ich mich in dieser kleinen Anfrage u.a. orientiert habe, finden Sie hier. 

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