Schriftliche Anfrage: Geflüchtete aus Guinea: Delegationsvorführungen

Mein Kommentar: Mehrere Personen hatten vom Berliner Landesamt für Einwanderung die Aufforderung bekommen am 22.2.2021 vor einer Delegation aus Guinea zu erscheinen. In meiner schriftlichen Anfrage (Drucksache 18 / 27 235) wollte ich vom Senat wissen zu welchem Zweck und auf welcher rechtlichen Grundlage wurden diese Delegationsvorführungen angeordnet wurden und wo diese Delegationsvorführungen stattgefunden haben? Aus der Antwort geht hervor, dass "Rechtsgrundlage für die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist § 82 Abs. 4 AufenthG. Danach kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint. Die Vorsprache dient der Klärung der Identität." Eine mir vorliegende rechtliche Einschätzung zu diesen Delegationsvorführungen zweifelt jedoch an, dass § 84 IV AufenthG auf die herumreisenden Delegationen anwendbar sei. Denn die fragwürdige Zwitterstellung der Delegation (weder deutsche Behörde noch offizielle Vertretung eines Landes in Form einer Botschaft) führe zu einer Unklarheit welche Recht anzuwenden sei. Die Vorladungen erfolgen nicht in ein Botschaftsgebäude, sondern in Räumlichkeiten deutscher Behörden. Da die Vorladung jedoch zu einer Delegation erfolgt, handelt es sich nicht um eine Vorladung vor die deutsche Behörde, auch wenn die Anhörung in Räumlichkeiten von deutschen Behörden stattfindet. Ich werde an dem Thema dran bleiben.

Hier geht es zur Anfrage und Antwort darauf.

 

 

 

 

 

 

 

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