Schriftliche Anfrage: Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Bildungsbereich

Das Dokument zur Anfrage "Anerkennung ausländischer Abschlüsse  im Bildungsbereich" (18 / 15610) finden Sie hier.

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

1. Wie viele Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikation im Bildungsbereich sind in 2017 eingegangen? (Wenn möglich, bitte aufschlüsseln in die Berufsgruppen: Lehrkräfte, Erzieher*innen, Sozialarbeiter*innen, Heilpädagog*innen und weitere Pädagog*innen)

2. Bitte spezifizieren Sie, welche Staatsangehörigkeiten die Antragstellenden zur Anerkennung beruflicher Qualifikation 2017 hatten?

Zu 1. und 2.:
Seit Juli 2014 besteht im Land Berlin die Pflicht zur statistischen Erhebung für alle Herkunftsländer. Die Meldung erfolgt zu entsprechenden Stichtagen an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Die gewünschten detaillierten Daten können nach der erfolgten statistischen Auswertung und Aufbereitung durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg dort abgefragt werden. Jeweils im Herbst können die Daten für das Vorgängerjahr genannt werden.

3. Wie viele Anträge auf Anerkennung von beruflicher Qualifikation konnten vollumfänglich anerkannt werden? Bei wie vielen konnte teilweise eine Gleichwertigkeit anerkannt werden? Wie viele Anträge wurden ohne eine gleichwertige Anerkennung beschieden? (Wenn möglich, bitte aufschlüsseln in die Berufsgruppen: Lehrkräfte, Erzieher*innen, Sozialarbeiter*innen, Heilpädagog*innen und weitere Pädagog*innen)

Zu 3.:
Siehe Antwort zu Frage 1. Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen der Anerkennung einer im Heimatland abgeschlossenen Lehrerausbildung und der Gleichstellung mit einem Berliner Lehramt.
Für die sozialpädagogischen Berufsgruppen gilt, dass die im Herkunftsland erworbene Ausbildung auf die Anerkennungsfähigkeit mit dem Referenzberuf geprüft wird. Die positiv geprüften Abschlüsse erhalten nach Erfüllung von Auflagen die staatliche Anerkennung. Eine teilweise Gleichstellung gibt es für alle genannten Berufsabschlüsse nicht.

4. Welche Angebote gibt es in den einzelnen Bereichen, um Menschen mit einer teilweise anerkannten
beruflichen Qualifikation zur vollen Anerkennung weiter zu qualifizieren? (Bitte für die einzelnen
Berufsbereiche spezifizieren)

Zu 4.:
Zum Ausgleich bestehender fachwissenschaftlicher Ausbildungsunterschiede sind in Einzelfällen ergänzende Studien- und Prüfungsleistungen erforderlich. Zum Ausgleich schulpraktischer Ausbildungsunterschiede ist der schulpraktische Teil des Anpassungslehrganges vergleichbar dem Referendariat zu absolvieren. Für die sozialpädagogischen Berufe gilt hier, dass in der Regel Anpassungsmaßnahmen zu absolvieren sind. Dazu gehören immer die rechtlichen Grundlagen für die
jeweilige Berufsgruppe. Ggf. müssen auch fachliche Ergänzungen nachstudiert werden und bei fehlenden Sprachkenntnissen werden Sprachkurse zur Erreichung des erforderlichen Sprachniveaus (C1) belegt.

5. Worin bestehen nach Kenntnis des Senats die größten Schwierigkeiten in der Anerkennung von Lehrkräften, die ausländische Qualifikationen mitbringen?

Zu 5.:
Die größten Schwierigkeiten in der Anerkennung von Lehrkräften mit ausländischer Lehrerqualifikation bestehen im Fehlen eines zweiten Faches und in mangelnden Deutschkenntnissen.

6. Inwieweit bestehen Bestrebungen, Lehrkräfte mit nur einem Fach für die Tätigkeit als Lehrer*in
Berlin zu ermöglichen?

Zu 6.:
Berlin stellt bereits jetzt Lehrkräfte mit einem Unterrichtsfach ein. Dieses sind entweder ausländische Lehrkräfte nach Recht des Heimatlandes oder Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung. Nach Beschluss der Kultusministerkonferenz ist es möglich, dass Lehrkräfte mit dem Fach Kunst oder Musik ein Lehramt erwerben. Welche Möglichkeiten darüber hinaus zukünftig bestehen, wird auf der Ebene der Kultusministerkonferenz geprüft.

7. Worin bestehen nach Kenntnis des Senats die größten Schwierigkeiten in der Anerkennung von Erzieher*innen, die ausländische Qualifikationen mitbringen?

Zu 7.:
Bei der Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher in Deutschland handelt es sich um eine sog. Breitbandausbildung, das heißt, sie qualifiziert für alle Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Erwachsenenarbeit. Entsprechende Ausbildungen in anderen Ländern sind oft nur auf Teilarbeitsbereiche ausgerichtet. Anpassungsmaßnahmen müssen daher die fehlenden Teilbereiche abdecken. Sprachkenntnisse müssen auf dem Qualifikationsniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) C 1 vorliegen, auch hier werden meist noch Kurse absolviert.

8. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Anerkennung von Erzieher*innen mit ausländischer Qualifikation zu ermöglichen? Welche Programme werden hier angeboten?

Zu 8.:
An einer Fachschule in freier Trägerschaft werden mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie abgestimmte Ergänzungsmodule vorgehalten. Die Antragstellenden erhalten mit ihrem Auflagenbescheid den Hinweis, dass sie dort die fehlenden Inhalte nachstudieren können.

11. Werden die Antragsteller*innen im Bildungsbereich vor ihrer Antragstellung beraten und ggf. unterstützt bei der Beschaffung aller notwendiger Dokumente? Gibt es Mentorenprogramme zur Unterstützung bei der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen bzw. Nachqualifizierungen? Bitte um kurze Vorstellung der Programme.

Zu 11. (s. Ihre Nummerierung):
Die Antragsstellerinnen und Antragessteller werden bereits vor Antragsstellung beraten und unterstützt. Im Anpassungslehrgang für Lehrkräfte werden die ausländischen Lehrkräfte von Seminarleitungen und Fachseminarleitungen individuell betreut und unterstützt. Die Lehrkräfte nehmen an Seminaren und Ausbildungsveranstaltungen teil und erhalten persönliches Feedback zu ihrem Unterricht. Beratung für die sozialpädagogischen Fachkräfte vor Antragstellung erfolgt durch die
Beratungsstellen des IQ-Landesnetzwerks. Es besteht eine enge Kooperation zwischen dem Landesnetzwerk und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

12. Inwieweit wird eine ausländische Berufsqualifikation im Bildungsbereich für einen Einstieg als
Quereinsteiger*in im Schulbetrieb anerkannt?

Zu 12. (s. Ihre Nummerierung):
Alle Bewerberinnen und Bewerber als Lehrkräfte für den Quereinstieg unterliegen den gleichen Qualifizierungsbedingungen. Sie müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf dem Niveau eines Masters in einem Bedarfsfach der Berliner Schule sowie deutsche Sprachkenntnisse auf C1-Niveau nachweisen, um zum Quereinstieg zugelassen zu werden. Im Bereich Kindertagesbetreuung ist eine Tätigkeit bereits während des laufenden Anerkennungsverfahrens über den Weg des Quereinstiegs möglich. Ausländische Abschlüsse werden als sozialpädagogisches Fachkräftepersonal anerkannt, sofern sie durch die zuständige Stelle bei der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung mit hiesigen sozialpädagogischen Abschlüssen gleichgestellt worden sind. Sie sind dann durch die regionale Schulaufsicht als gleichwertig anerkannt.


Berlin, den 30. Juli 2018
In Vertretung
Mark Rackles
Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Familie

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