Schriftliche Anfrage: Ausländerbehörde ändert Namen: Auf welcher Grundlage und warum?

Mein Kommentar zur Antwort auf meine Schriftliche Anfrage: "Die Ausländerbehörde hat einen Freibrief für Schreibfehler, falsche Transsribtion und muss dabei nicht mal einheitlich vorgehen. Rechtssicherheit sieht anders aus."

 

Das Dokument zur Anfrage "Ausländerbehörde ändert Namen: Auf welcher Grundlage und warum?" (18 / 15060) finden Sie hier.

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
 
1. Warum werden in der Ausländerbehörde die Namen ein und derselben Person auf verschiedenen Papieren unterschiedlich eingetragen (z.T. verändert bis zur Unkenntlichkeit, z.T. völlig neu)? Auf welcher Grundlage geschieht das?
 
Zu 1.: Gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG dürfen Ausländerinnen und Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Auf Grundlage der im Pass oder Passersatz benannten Personalien werden von der Ausländerbehörde Aufenthaltstitel, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente ausgestellt. Sollte eine Ausländerin / ein Ausländer nicht im Besitz von gültigen Ausweisdokumenten sein, werden ihr / ihm ausländerbehördliche Dokumente mit dem von ihr / ihm angegebenen Personalien bzw. den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren verwendeten Personalien ausgestellt. Eine Änderung der Personalien erfolgt seitens der Ausländerbehörde lediglich in Fällen, in denen z.B. medizinische Altersfeststellungen andere Geburtsdaten ergeben,  die Ausländerin / der Ausländer ihre / seine Identität durch Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes mit abweichenden Personalien nachweist, die Heimatbehörden im Rahmen einer amtlich eingeleiteten Passbeschaffung die Identität der Ausländerin / des Ausländers mit abweichenden Personalien bestätigen oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Personalien im Asylverfahren aufgrund dort vorliegender Erkenntnisse ändert.
 
2. Warum werden diese kompletten oder teilweisen Namensänderungen den Betroffenen nicht angekündigt und begründet? (Wobei auch im Deutschen ein „Schmidt“ keine „Schmitt“ ist!)
 
Zu 2.: Wie unter 1. dargelegt, erfolgen Namensänderungen durch die Ausländerbehörde i.d.R. nur nach Vorliegen von Pässen oder Passersatzdokumenten mit abweichenden Personalien, die entweder durch die Ausländerin / den Ausländer selbst oder nach Bestätigung der Identität durch die Heimatbehörden veranlasst wurden. Eine Ankündigung der Namensänderung ist aus Sicht des Senats nicht erforderlich. Eine Begründung erfolgt auf Nachfrage i.d.R. mündlich oder ggf. im Rahmen noch ausstehender Entscheidungen.
 
3. Warum erhalten die Betroffenen nicht wenigstens eine schriftliche Erklärung der Ausländerbehörde, mit der der Nachweis geführt werden kann, dass es die Behörde war, die den Namen geändert hat?
 
Zu 3.: Eine schriftliche Erklärung der Ausländerbehörde zur Namensänderung ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch aufgrund der erheblichen Arbeitsbelastung in der Ausländerbehörde möglich.
 
4. Ist dem Senat bekannt, dass die Folgen solcher willkürlichen Namensänderungen erheblich sein können? Von der Änderungen sämtlicher Dokumente vom Führerschein über Sprachdiplome bis hin zu Problemen bei der Berufsanerkennung (Namen auf Zeugnissen ...)?
 
Zu 4.: Namensänderungen erfolgen nicht willkürlich, sondern wie unter 1. und 2. dargelegt. Abweichende Schreibweisen oder eine vollständige Namensänderung sind von der Ausländerin / vom Ausländer zu verantworten, da sie entweder vorsätzlich über ihre Identität getäuscht oder im Falle kleinerer Transkriptionsfehler nicht im Besitz eines für die Einreise und den Aufenthalt erforderlichen gültigen Passes oder Passersatzes waren, aus denen die korrekte Namensschreibweise bereits bei Erstantragstellung hätte übernommen werden können. Die Folgen von Namensänderungen sind daher von der Ausländerin / vom Ausländer hinzunehmen.
 
 
Berlin, den 29. Mai 2018

In Vertretung
 
Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport

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