Schriftliche Anfrage: Bezahlt wie Botengänger – qualifiziert wie ... was denn? Über welche Qualifikation verfügen Integrationslots*innen?

Das Druckdokument zur Schriftlichen Anfrage "Bezahlt wie Botengänger – qualifiziert wie… was denn? Über welche Qualifikation verfügen Integrationslots*innen?" finden sie hier.

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanna Kahlefeld (GRÜNE) vom 02. September 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. September 2014) und Antwort

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

1.Erwartet die Senatsverwaltung von den Integrationslots*innen Fachkenntnisse und Qualifikationen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten?

2. Welche Fachkenntnisse erwartet die Senatsverwaltung von den Integrationslots*innen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten? (bitte auflisten)

Zu 1. und 2.: Von den Integrationslotsinnen und Integrationslotsen werden für die Ausübung ihrer Tätigkeiten keine spezifischen Fachkenntnisse und Qualifikationen erwartet oder vorausgesetzt.

3.Sind neben der Sprachmittlung und den dazugehörigen Sprachkenntnissen, Fachkenntnisse in den folgenden Bereichen notwendig?
a.Kenntnisse über die verschiedenen Bände des SGB
b.Kenntnisse des Ausländer-und Asylrechts
c.strukturelle Kenntnisse der jeweiligen Bezirke, der Verwaltung sowie weiterer Institutionen, Einrichtungen und Gremien der Bezirke
d.Kenntnisse bezüglich Formularen und Vordrucken der Berliner Verwaltung
e.Unterstützungsangebote für die vielfältigen Probleme der Klient*innen
(bitte einzeln beantworten).

Zu 3. Die genannten Fachkenntnisse in den einzelnen Bereichen sind für die Tätigkeiten der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen wichtig und werden deshalb im Rahmen einer Basisqualifizierung für alle Integrationslotsinnen und Integrationslotsen verbindlich angeboten.

Die Basis-Qualifizierung legt den Fokus auf die Handlungsfelder, in denen die Lotsinnen und Lotsen im Schwerpunkt als Sprach-und Kulturmittlerinnen bzw. Sprach-und Kulturmittler tätig sind. Da es Aufgabe der Lotsinnen und Lotsen ist, erste aufklärende Hilfestellung zu geben und zu fachspezifischen Beratungsstellen und Fachdiensten weiterzuvermitteln und ggf. zu diesen zu begleiten, werden in der Basis-Qualifizierung die Grundlagen dieser Handlungsfelder vermittelt und jeweils mit einem Überblick über die Beratungs-und Hilfestrukturen verknüpft. Ergänzend zur Basis-Qualifizierung werden im Landesrahmenprogramm Zusatzqualifizierungen angeboten. Diese ergänzen die Basis-Qualifizierung durch weitere Themenangebote, aus denen die Lotsinnen und Lotsen frei auswählen können (z.B. Grundlagen des Ausländer-und Asylrechts).

4.Erachtet die Senatsverwaltung die Arbeit der Integrationslots*innen als „einfache Tätigkeit“ im Sinne der Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 2 und 3 des TV-L?

Zu 4.:Die Tätigkeiten der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen werden in der Regel und überwiegend als einfache Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppen 2 und 3 des TV-L betrachtet. Davon ausgenommen sind koordinierende Tätigkeiten in den Teams der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen, die abweichend vergütet werden.

5.In wie viel Prozent der Angestelltenverhältnisse der Integrationslots*innen wurde sich bei der Vergütung an die Entgeltstufe 2 und 3 des TV-L laut Programmausschreibung gehalten?

Zu 5.:In den Unterlagen zum Landesrahmenprogramm Integrationslotsinnen und Integrationslotsen wird die Vergütung nach Entgeltstufen nur beispielhaft erwähnt. Derzeit sind 69 Integrationslotsinnen und Integrationslotsen über das Landesrahmenprogramm beschäftigt. 55 Personen erhalten eine Vergütung in Anlehnung an die Entgeltstufen 2 und 3 des TV-L. Die übrigen Personen erhalten eine höhere Vergütung nach TV-L 7-10, da sie koordinierende Tätigkeiten wahrnehmen.

6.Besteht die Möglichkeit über die Entgeltstufe 2 und 3 hinaus zu beschäftigen?

Zu 6.:Ja, im Landesrahmenprogramm Integrationslotsinnen und Integrationslotsen erhalten die Koordinatorinnen und Koordinatoren Entgelte oberhalb der Entgeltstufe 2 oder 3 des TV-L.

7.In welchen Fällen ist eine Anstellung von Integrationslots*innen in einer höheren Entgeltstufe als Entgeltstufe 2 und 3 des TV-L möglich?

Zu 7.:Integrationslotsinnen und Integrationslotsen mit überwiegend koordinierenden Tätigkeiten erhalten Entgelte oberhalb der Entgeltstufen 2 oder 3 TV-L. Wie bereits in der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/13813 vom 15.05.2014 beschrieben, orientiert sich die Vergütung der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen mit koordinierenden Aufgaben an den Entgeltstufen 7-10 des TV-L.

8.Erachtet die Senatsverwaltung die Vergütung in der Entgeltstufe 2 und 3 als angemessen für die Ausübung von Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und Qualifizierungen erfordern?

Zu 8.:Von den Integrationslotsinnen und Integrationslotsen werden für die Ausübung ihrer Tätigkeiten keine spezifischen Fachkenntnisse und Qualifikationen erwartet oder vorausgesetzt. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen erachtet die Vergütung für die Integrationslotsinnen und Integrationslotsen vor dem Hintergrund ihrer Tätigkeiten als angemessen.

9.Welche Entgeltstufe hält der Senat für adäquat für einen qualitativ hochwertigen und fachgerechten Einsatz der Integrationslots*innen?

Zu 9.:Die Arbeit der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen wird als qualitativ hochwertig und fachgerecht bewertet. Je nach Tätigkeit (Lotsentätigkeit oder Koordinierung) werden für die Prüfung des Besserstellungsverbots unterschiedliche Entgeltstufen zugrunde gelegt. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen erachtet die derzeitige Vergütung für die Integrationslotsinnen und Integrationslotsen als angemessen.

10.Welche Vorgaben und Freiräume haben die Bezirke zur Nutzung des verfügbaren Kontingents an Fördermitteln?

Zu 10.:Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen hat – wie bereits in der Antwort zur Schriftlichen Anfrarage Nr. 17/13813 vom 15.05.2014 beschrieben –für die Bezahlung der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen keine Vorgaben gemacht. Vorgegeben sind lediglich die pro Bezirk zur Verfügung stehenden Mittel. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen muss jedoch die Einhaltung des Besserstellungsverbotes und des Landesmindestlohngesetzes prüfen.Dabei wird die Bezahlung der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen bezüglich der in den Zuwendungsanträgen benannten Ziele der Träger und der angegebenen Tätigkeiten der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen geprüft.

Berlin, den 19. September 2014

In Vertretung
Barbara Loth
Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Sep. 2014)

« Zurück