Schriftliche Anfrage: Kostenschätzungen für Volksbegehren: Wer schätzt? Welche Kriterien gelten? Wie lange dauert die Schätzung?

In dieser Schriftlichen Anfrage (Drucksache 18 / 22 207) wollte ich wissen wie die gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 für die Kostenschätzung zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport entscheidet, welche Senatsverwaltung jeweils für die Kostenschätzung von Volksbegehren zuständig ist und wie
vorgegangen wird, wenn die entstehenden Kosten Bereiche betreffen, die in mehrere Senatsverwaltungen fallen. Darüber hinaus habe ich um eine Auflistung der Dauer der Kostenschätzung für die Volksbegehren der letzten 10 Jahre gebeten. Herausgekommen ist, dass die sachgerechte Beurteilung, auch ob externe Gutachten für die amtliche Kostenschätzung herangezogen werden, immer im Ermessen der jeweiligen Fachverwaltung liegt. Die Antragsbearbeitung für die amtliche Kostenschätzung nach § 15 AbstG lag seit 2010 zwischen 2,5 bis 29 Wochen.

Hier gelangen Sie zur Antwort auf meine Schriftliche Anfrage.

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